Informationen zu den Mitgliedsbeiträgen

Veröffentlicht am 26.01.2022 in Ortsverein

Die Beiträge unserer Mitglieder sind der größte Einnahmeposten unserer Partei. Aktuell zahlen viele aber Beiträge, die vor Jahren und teilweise Jahrzehnten festgelegt worden und entsprechend niedrig sind. Deswegen möchten wir euch bitten, die Höhe der Beiträge zu aktualisieren: Informationen findet ihr hier direkt im Anschluss.

Die Beiträge werden zwischen den Gliederungen (Parteivorstand, Landesverband, Kreisverband und Ortsverein) nach bestimmten Schlüsseln aufgeteilt: 26 Cent von jedem Beitrag dienen der Finanzierung des „vorwärts“ und weitere 26 Cent der Unterstützung der Partei in Ostdeutschland. Für die Finanzierung des Innovationsfonds werden 3 Cent verwendet. Vom übrigen Beitrag gehen bundeseinheitlich 15% an den Parteivorstand. Als Ortsverein erhalten wir einen Beitragsanteil von 14,3 %.

Jedes Mitglied entscheidet auf der Grundlage der Beitragstabelle selbst über die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Die Beitragstabelle ist in der Finanzordnung, also per Satzung, festgelegt. Die Staffelung ist so gestaltet, dass besserverdienende Mitglieder für die weniger gutverdienenden solidarisch einstehen.

 

Monatseinkommen

bis 1000 €

bis 2000 €

bis 3000 €

bis 4000 €

bis 6000 €

ab 6000 €

Monatsbeitrag

6,00 €

8,00 €

26,00 €

47,00 €

105,00 €

16,00 €

32,00 €

63,00 €

158,00 €

21,00 €

37,00 €

79,00 €

263,00 €

300,00 € und mehr


Der jeweils erstgenannte Beitragswert stellt den erwarteten Mindestbeitrag dar.
Für Mitglieder ohne Einnahmen oder mit geringfügigem Einkommen und für Mitglieder, die in einer SPD-Schwesterpartei ihren Mitgliedsbeitrag entrichten, gibt es einen „Ausnahmebeitrag“, der monatlich 2,50 € beträgt. Zudem zahlen Nur-Juso-Mitglieder einen Jahresbeitrag von 18,00 €.
Übrigens: jedes Mitglied muss satzungsgemäße Beiträge zahlen, eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist nicht möglich.

Die Beitragstabelle dient dabei der Orientierung. Wir vertrauen auf die Beitragsehrlichkeit unserer Mitglieder und verlangen selbstverständlich keine Offenlegung der finanziellen Möglichkeiten! Das heißt auch,wenn ein Mitglied finanziell in Schwierigkeiten ist, kann es dem Landesverband  oder dem Ortsverein unkompliziert mitteilen, dass es den Beitrag ändern will.

Die allgemeine Preissteigerung bewirkt, dass auch die Ausgaben der Partei Jahr für Jahr steigen.Deshalb ist es erforderlich, dass auch die Beitragseinnahmen beständig steigen – durch Mitgliederzuwachs ebenso wie durch Anpassung der Beiträge.
Deshalb hat der SPD-Parteitag im Jahr 2003 die jährliche Anpassung der gezahlten Mitgliedsbeiträge an die allgemeine Einkommensentwicklung beschlossen. Der Parteivorstand beschließt seitdem in jedem Jahr, um welchen Prozentsatz die Beiträge angepasst werden. Dabei orientiert er sich an der vom Statistischen Bundesamt ermittelten allgemeinen Entwicklung der Nettoeinkommen. Der Beschluss, der im Oktober / November eines jeden Jahres erfolgt, wird im „vorwärts“ veröffentlicht und zusätzlich an die Geschäftsstellen verschickt. Der Beitrag für Mitglieder mit dem Ausnahmebeitrag von 2,50 € unterliegt dabei nicht der jährlichen Anpassung!
Mitglieder, die an dieser Anpassung nicht teilnehmen möchten, können schriftlich widersprechen. Dies muss für jede Anpassung wiederholt werden.

Die regelmäßige Beitragsanpassung wird den Rückgang der Beitragseinnahmen insgesamt aber nur abmildern können und ersetzt natürlich nicht die individuelle Anpassung eines Mitgliedsbeitrags, z.B. wegen einer verbesserten finanziellen Situation des Mitglieds!

Durch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen (Beiträge, Sonderbeiträge und Spenden) an die Partei ermäßigt sich die Steuerschuld bis zu einer Höhe von 1.650,00 € um 50 % der Zuwendungen, die an eine Partei bezahlt wurden. Das heißt, dass nach dieser Regelung von jedem Euro, der an die Partei gezahlt wird, mit der Steuererstattung 50 Cent zurückkommen. Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten verdoppelt sich dieser Beitrag: Für gezahlte Zuwendungen bis zu 3.300, - € werden 50 % direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Weitere 1.650,00 € (bei steuerlich gemeinsam Veranlagten wiederum der doppelte Betrag, also 3.300,00 €) können darüber hinaus nach § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Höhe der Erstattung richtet sich in diesem Fall allerdings nach dem persönlichen Steuersatz, da hier nicht die Steuerschuld verringert, sondern das zu versteuernde Einkommen reduziert wird.

Daher möchten wir alle Mitglieder bitten, ihren Beitrag an ihre aktuelle Einkommenssituation anzupassen. Am einfachsten geht das, durch eine Änderungsmitteilung an unser zuständiges Regionalzentrum. Dazu könnt ihr gerne die beigefügte Einzugsermächtigung benutzen.

Weitere Fragen zu eurem persönlichen Parteibeitrag könnt ihr jederzeit mit unserem für Finanzen zuständigen Genossen, Jörg Krauß, besprechen.

 

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